Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der schweco Rohrsysteme GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der schweco Rohrsysteme GmbH – nachfolgend „Verkäufer“ – und ihren Kunden – nachfolgend „Käufer“ –, soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen, unabhängig davon, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder von Lieferanten beziehungsweise Vorlieferanten bezieht.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen, Angaben in der Auftragsbestätigung und schriftlich oder in Textform getroffene Nebenabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich. Änderungen für zukünftige Verträge werden dem Käufer spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages zur Verfügung gestellt.
- Diese Bedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
- Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch:
- eine Auftragsbestätigung in Textform,
- die Auslieferung oder Bereitstellung der Ware oder
- die Übersendung einer Rechnung.
- Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Käufers ab, gilt sie als neues Vertragsangebot. Dieses gilt als angenommen, wenn der Käufer der Abweichung zustimmt, die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt oder den Kaufpreis bezahlt.
- Mündliche Vereinbarungen, telefonische Auskünfte und Erklärungen von Mitarbeitern des Verkäufers werden nur dann verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn sie durch den Verkäufer in Textform bestätigt werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen. Dies gilt insbesondere bei nicht ausreichender Warenverfügbarkeit, fehlender Kreditwürdigkeit des Käufers, bestehenden Zahlungsrückständen oder entgegenstehenden gesetzlichen Lieferbeschränkungen.
- Sofern der Käufer bei seiner Bestellung keine abweichenden Angaben macht, ist der Verkäufer berechtigt, die Bestellung als Auftrag über die in Angebot, Leistungsverzeichnis, Anfrage oder sonstiger Korrespondenz zuletzt bezeichnete Ware auszulegen.
§ 3 Angebotsunterlagen, technische Angaben und Schutzrechte
- Der Verkäufer behält sich an sämtlichen dem Käufer überlassenen oder zugänglich gemachten Unterlagen Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Dies gilt insbesondere für:
- Angebote und Kalkulationen,
- Zeichnungen und Skizzen,
- technische Datenblätter,
- Berechnungen und Mengenermittlungen,
- Produktabbildungen und Muster,
- Prüfunterlagen und Zertifikate,
- CAD-Dateien, Planungsunterlagen und Ausschreibungstexte sowie
- sonstige technische und kaufmännische Dokumentationen.
- Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers in Textform weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
- Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind auf Verlangen des Verkäufers sämtliche körperlich überlassenen Unterlagen und Muster zurückzugeben. Elektronisch überlassene Unterlagen sind zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Datenblättern, technischen Dokumentationen, Angeboten, auf der Website oder in sonstigen Produktbeschreibungen sind grundsätzlich Beschaffenheitsbeschreibungen. Sie stellen keine selbstständige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet und durch den Verkäufer in Textform bestätigt wurden.
- Öffentliche Äußerungen von Herstellern, Lieferanten oder sonstigen Dritten werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat.
- Der Verkäufer behält sich technische Änderungen vor, soweit diese:
- aufgrund gesetzlicher oder normativer Vorgaben erforderlich sind,
- der technischen Weiterentwicklung dienen,
- die vereinbarte Verwendung der Ware nicht beeinträchtigen und
- dem Käufer zumutbar sind.
§ 4 Preise und zusätzliche Kosten
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise des Verkäufers ab Werk beziehungsweise ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Versand- oder Bereitstellungsort.
- Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nicht im vereinbarten Preis enthalten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, insbesondere Kosten für:
- Verpackung,
- Transport und Fracht,
- Maut- und Energiezuschläge,
- Express- und Sonderfahrten,
- Transportversicherung,
- Zoll und Einfuhrabgaben,
- Kranentladung oder sonstige Entladeleistungen,
- Warte- und Standzeiten,
- Umladungen und Zwischenlagerungen sowie
- besondere Prüfungen, Zeugnisse oder Dokumentationen.
- Solche Kosten werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
- Auftragsbezogene Nebenkosten, die erst nach Vertragsschluss aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Käufers entstehen, trägt der Käufer.
- Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder Rechnung vereinbart wurde. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer vollständig beglichen sind.
- Erfolgt die Lieferung in Teilmengen, ist der Verkäufer berechtigt, jede Teillieferung gesondert abzurechnen.
§ 5 Preisänderungen
- Wurde kein Festpreis vereinbart und soll die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss verändern.
- Berücksichtigt werden dürfen insbesondere Veränderungen der:
- Rohstoff- und Materialpreise,
- Energie- und Produktionskosten,
- Lohn- und Lohnnebenkosten,
- Transport-, Fracht- und Mautkosten,
- Verpackungskosten,
- Zölle, Steuern oder öffentlichen Abgaben,
- Einkaufspreise von Lieferanten oder Vorlieferanten sowie
- Wechselkurse bei in ausländischer Währung beschafften Waren.
- Preissteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen. Der Verkäufer wird bei der Anpassung ausschließlich solche Kostenveränderungen berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die vertragsgegenständliche Lieferung auswirken.
- Der Verkäufer wird dem Käufer eine beabsichtigte Preisanpassung unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Kostenänderung in Textform mitteilen.
- Erhöht sich der vereinbarte Nettopreis aufgrund einer Preisänderung um mehr als 10 Prozent, kann der Käufer hinsichtlich der von der Erhöhung betroffenen, noch nicht gelieferten Ware vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform ausgeübt werden.
- Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Preisänderung ausschließlich auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung gesetzlicher Steuern, Zölle oder sonstiger hoheitlich festgesetzter Abgaben beruht.
§ 6 Zahlungsbedingungen
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum und Lieferung beziehungsweise Bereitstellung der Ware zur Zahlung fällig.
- Der Verkäufer kann insbesondere bei Neukunden, Sonderanfertigungen, Importware, größeren Auftragsvolumen, zweifelhafter Zahlungsfähigkeit oder bestehenden Zahlungsrückständen Vorkasse, Abschlagszahlungen oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
- Zahlungen sind ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto zu leisten.
- Der Käufer ist verpflichtet, Mitteilungen über eine Änderung der Bankverbindung des Verkäufers vor Ausführung der Zahlung über bereits bekannte Kontaktdaten zu verifizieren, sofern die Mitteilung auffällig, unerwartet oder nicht über einen bislang üblichen Kommunikationsweg erfolgt.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.
- Der Käufer kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es insbesondere nicht, wenn:
- für die Zahlung eine bestimmte Zeit vereinbart wurde,
- der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder
- der Käufer nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.
- Während des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Zusätzlich kann der Verkäufer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Verzugspauschale wird auf geschuldete Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet.
- Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf die älteste fällige Hauptforderung anzurechnen, sofern der Käufer keine andere gesetzlich zulässige Tilgungsbestimmung trifft.
- Wechsel, Schecks und sonstige erfüllungshalber angenommene Zahlungsmittel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten und Risiken trägt der Käufer.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Käufer ist nur zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, die:
- rechtskräftig festgestellt,
- unbestritten oder
- vom Verkäufer anerkannt sind.
- Die Beschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Gegenforderungen des Käufers, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht dazu, Zahlungen vollständig zurückzuhalten. Der Käufer darf nur einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
§ 8 Gefährdung des Zahlungsanspruchs
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen zu verweigern.
- Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer dieser nach Wahl des Verkäufers:
- Vorauszahlung zu leisten oder
- eine geeignete Sicherheit zu stellen hat.
- Eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs kann insbesondere vorliegen bei:
- erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen,
- Zahlungseinstellung,
- erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- einer wesentlichen Herabstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei oder einen Kreditversicherer,
- einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- sonstigen konkreten Umständen, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers rechtfertigen.
- Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
- Bereits fällige Forderungen des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 9 Lieferfristen und Liefertermine
- Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Unverbindliche Angaben zu Lieferzeiten sind voraussichtliche Angaben und stellen keine Fixtermine dar.
- Lieferfristen beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf:
- die Bereitstellung der Ware zur Abholung oder
- die Übergabe der Ware an den Frachtführer am jeweiligen Versandort.
- Der Beginn einer Lieferfrist setzt voraus, dass:
- sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind,
- der Käufer alle erforderlichen Unterlagen und Angaben rechtzeitig bereitgestellt hat,
- vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden,
- erforderliche Freigaben vorliegen und
- der Käufer seine sonstigen Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
- Verzögert sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
- Der Verkäufer ist zu vorzeitigen Lieferungen sowie zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Teillieferungen können gesondert berechnet werden.
- Soweit der Verkäufer Waren von Vorlieferanten bezieht, steht die Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern:
- der Verkäufer rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
- die Nichtbelieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und
- der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert.
- Bei endgültiger Nichtverfügbarkeit der Ware ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen für die nicht gelieferte Ware werden unverzüglich erstattet.
- Gesetzliche Rechte des Käufers bei einem vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzug bleiben nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Bedingungen unberührt.
§ 10 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
- Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Lieferpflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen und deren Folgen auch durch angemessene Vorsorgemaßnahmen nicht verhindert werden konnten.
- Als solche Ereignisse kommen insbesondere in Betracht:
- Naturkatastrophen und außergewöhnliche Witterungsverhältnisse,
- Feuer, Überschwemmungen und sonstige schwere Betriebsstörungen,
- Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus und vergleichbare Konflikte,
- Embargos, Sanktionen und Export- oder Importbeschränkungen,
- Epidemien und Pandemien,
- behördliche Maßnahmen und Betriebsstilllegungen,
- rechtmäßige Streiks und Aussperrungen,
- Energie-, Rohstoff- oder Materialmangel,
- erhebliche Verkehrs-, Hafen- oder Logistikstörungen,
- Cyberangriffe oder erhebliche Ausfälle von IT- und Kommunikationssystemen sowie
- unverschuldete Ausfälle wesentlicher Lieferanten oder Vorlieferanten.
- Der Verkäufer wird den Käufer über Beginn, Art und voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses informieren, sobald ihm dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
- Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- Dauert das Leistungshindernis länger als acht Wochen an oder ist die weitere Vertragserfüllung für eine Partei unzumutbar, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten.
- Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden im Fall eines Rücktritts unverzüglich erstattet.
- Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Liefermengen, Maße und produktionsbedingte Abweichungen
- Maßgeblich für Art, Qualität, Abmessung, Druckstufe, SDR-Klasse, Farbe, Kennzeichnung, Lieferform und Menge der Ware sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.
- Soweit keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen, normativen und handelsüblichen Anforderungen.
- Normgerechte, handelsübliche und produktionsbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie:
- die vereinbarte Verwendung der Ware nicht beeinträchtigen,
- dem Käufer zumutbar sind und
- innerhalb der jeweils anwendbaren Norm-, Werks- oder Branchentoleranzen liegen.
- Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen bei:
- Maßen und Wanddicken,
- Gewichten,
- Längen und Ringbundlängen,
- Trommel- und Wickellängen,
- Farben und Farbtönen,
- Oberflächen,
- Kennzeichnungen und Bedruckungen sowie
- Verpackung und Aufmachung.
- Bei Ringbund-, Trommel- und Sonderlängen ist der Verkäufer zu angemessenen, produktionstechnisch erforderlichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, sofern keine verbindliche Fixmenge vereinbart wurde. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
- Der Käufer ist verpflichtet, vor der Bestellung zu prüfen, ob die gewählte Ausführung, Dimension, Druckstufe, Ringsteifigkeit, SDR-Klasse, Verbindungstechnik und Lieferform für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
§ 12 Sonderanfertigungen und kundenspezifische Waren
- Als Sonderanfertigungen gelten insbesondere Waren, die aufgrund von Vorgaben des Käufers abweichend von der üblichen Lager- oder Serienausführung produziert, bearbeitet, bedruckt, gekennzeichnet, zugeschnitten, verpackt oder beschafft werden.
- Angaben und Freigaben des Käufers zu Maßen, Farben, Bedruckungen, Kennzeichnungen, Mengen, Lieferformen und sonstigen technischen Eigenschaften sind verbindlich.
- Der Käufer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Vorgaben, Zeichnungen, Daten und Freigaben.
- Mit der Produktion oder Beschaffung einer Sonderanfertigung beginnt der Verkäufer erst nach Eingang aller notwendigen Angaben, Freigaben und vereinbarten Vorauszahlungen.
- Sonderanfertigungen können nach Beginn der Beschaffung oder Produktion nicht mehr ohne Zustimmung des Verkäufers storniert oder geändert werden.
- Stimmt der Verkäufer einer Stornierung oder Änderung zu, hat der Käufer sämtliche bis dahin entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten zu erstatten. Hierzu gehören insbesondere:
- Material- und Beschaffungskosten,
- Produktions- und Einrichtungskosten,
- Kosten bereits erbrachter Arbeitsleistungen,
- Stornierungsgebühren von Lieferanten und
- Kosten für bereits fertiggestellte oder nicht anderweitig verwertbare Ware.
- Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 13 Versand, Gefahrenübergang und Transportversicherung
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab dem dort genannten Werk, Lager oder Versandort.
- Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.
- Dies gilt auch dann, wenn:
- der Verkäufer die Versendung organisiert,
- der Verkäufer die Frachtkosten ganz oder teilweise übernimmt,
- Teillieferungen erfolgen oder
- die Ware unmittelbar von einem Hersteller oder Vorlieferanten an den Käufer versandt wird.
- Wird der Versand oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Käufer über.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung gegen versicherbare Transportrisiken versichert.
- Soweit ausdrücklich Handelsklauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms® 2020 in der vereinbarten Fassung und benannten Ortsangabe.
- Die Angabe „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder eine vergleichbare Kostenvereinbarung regelt grundsätzlich nur die Transportkosten. Eine hiervon abweichende Regelung des Gefahrenübergangs bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 14 Baustellenanlieferung und Entladung
- Bei Lieferungen an Baustellen oder sonstige vom Käufer benannte Anlieferstellen hat der Käufer sicherzustellen, dass die Lieferstelle mit dem eingesetzten Lieferfahrzeug gefahrlos, rechtlich zulässig und ohne besondere Erschwernisse erreichbar ist.
- Der Käufer ist insbesondere verantwortlich für:
- eine ausreichende Zufahrtsbreite und Zufahrtshöhe,
- einen ausreichend befestigten und tragfähigen Untergrund,
- geeignete Wende-, Rangier- und Abstellflächen,
- erforderliche Zufahrtsgenehmigungen und Sperrungen,
- die Verkehrssicherung an der Entladestelle sowie
- die Einhaltung örtlicher Gewichts-, Höhen- und Zufahrtsbeschränkungen.
- Der Verkäufer und der von ihm beauftragte Frachtführer sind nicht verpflichtet, die Eignung oder Befahrbarkeit der Lieferstelle vorab zu prüfen.
- Die Anlieferung erfolgt ausschließlich bis zu der Stelle, die mit dem eingesetzten Fahrzeug sicher und rechtlich zulässig erreichbar ist.
- Soweit keine Kranentladung oder sonstige Entladeleistung ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Ware durch den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr zu entladen.
- Der Käufer hat rechtzeitig geeignetes Entladegerät und ausreichend geschultes Personal bereitzustellen.
- Der Fahrer ist nicht verpflichtet, bei der Entladung mitzuwirken, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vereinbarte oder angekündigte Lieferzeiten sind grundsätzlich Zeitfenster und keine minutengenauen Fixtermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin bestätigt wurden.
- Vom Käufer verursachte Wartezeiten, Standzeiten, vergebliche Anfahrten, Umladungen, Zwischenlagerungen und erneute Zustellungen werden dem Käufer nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet.
- Kann die Ware aufgrund fehlender oder ungeeigneter Entlademöglichkeiten, unzureichender Zufahrt, einer unbesetzten Lieferstelle oder sonstiger vom Käufer zu vertretender Umstände nicht entladen werden, gerät der Käufer in Annahmeverzug.
- Der Käufer ist verpflichtet, bei der Entladung erkennbare Transportschäden, Fehlmengen und Beschädigungen auf den Fracht- oder Lieferpapieren zu vermerken und diese vom Fahrer bestätigen zu lassen.
§ 15 Annahmeverzug und Verletzung von Mitwirkungspflichten
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-, Informations- oder Bereitstellungspflichten, kann der Verkäufer Ersatz der daraus entstehenden Schäden und Mehraufwendungen verlangen.
- Hierzu gehören insbesondere Kosten für:
- Lagerung,
- Zwischenlagerung,
- erneute Anlieferung,
- vergebliche Anfahrt,
- Standzeiten,
- Umladung,
- Rücktransport sowie
- zusätzlich erforderliche Personal- und Verwaltungstätigkeiten.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder durch einen Dritten einlagern zu lassen.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Bei Sonderanfertigungen ist der Verkäufer nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten, soweit dies tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ein erzielter Verwertungserlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten auf die Ansprüche gegen den Käufer angerechnet.
§ 16 Technische Beratung, Planung und Verwendung
- Technische Auskünfte, Empfehlungen, Berechnungen und Beratungsleistungen des Verkäufers erfolgen auf Grundlage der vom Käufer bereitgestellten Angaben und nach dem zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Kenntnisstand.
- Technische Beratung entbindet den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- Der Verkäufer übernimmt keine Planungs-, Statik-, Bauleitungs-, Überwachungs- oder Ausschreibungsverantwortung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
- Der Käufer ist insbesondere verantwortlich für die Prüfung:
- der örtlichen Boden- und Einbaubedingungen,
- der statischen und hydraulischen Anforderungen,
- der erforderlichen Druck- und Belastungsklassen,
- der Verlege- und Betriebstemperaturen,
- der Mindestbiegeradien und zulässigen Zugkräfte,
- der chemischen und mechanischen Beständigkeit,
- der Eignung verwendeter Formteile und Verbindungstechniken sowie
- der Einhaltung öffentlich-rechtlicher, technischer und normativer Vorgaben.
- Der Käufer hat sämtliche Hersteller-, Lagerungs-, Transport-, Einbau-, Verlege-, Schweiß-, Montage- und Verarbeitungshinweise einzuhalten.
- Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf einer ungeeigneten Planung, fehlerhaften Dimensionierung, unsachgemäßen Lagerung, Verlegung, Montage, Verbindung oder Verarbeitung durch den Käufer oder Dritte beruhen.
- Werden Produkte unterschiedlicher Hersteller oder nicht ausdrücklich freigegebene Systemkomponenten miteinander verbunden, liegt die Prüfung der technischen Kompatibilität und Eignung beim Käufer.
§ 17 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Ist der Käufer Kaufmann, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Die Untersuchung hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
- Identität und Art der Ware,
- gelieferte Menge und Länge,
- Dimension und Wanddicke,
- SDR-, Druck- oder Steifigkeitsklasse,
- Farbe und Kennzeichnung,
- sichtbare Beschädigungen und Verformungen sowie
- erkennbare Transportschäden.
- Offensichtliche Mängel und Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Gesetzliche Fälle, in denen eine strengere oder abweichende Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, bleiben unberührt.
- Die Mängelanzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels sowie, soweit zumutbar, folgende Angaben enthalten:
- Auftrags- oder Rechnungsnummer,
- Artikelbezeichnung und Dimension,
- gelieferte Menge,
- Kennzeichnung oder Produktionscode,
- Einbau- und Verwendungsbedingungen sowie
- aussagekräftige Fotos oder sonstige Nachweise.
- Vor einer Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Die Zustimmung zur Rücksendung stellt keine Anerkennung eines Mangels oder einer Rechtspflicht dar.
§ 18 Mängelansprüche und Nacherfüllung
- Die Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist.
- Maßgeblich für die Beurteilung eines Mangels ist die bei Gefahrübergang vereinbarte Beschaffenheit der Ware.
- Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch:
- Nachbesserung oder
- Lieferung einer mangelfreien Ersatzware
berechtigt.
- Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
- Der Käufer hat die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden, ist dem Verkäufer eine angemessene Besichtigung und technische Prüfung zu ermöglichen.
- Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen gesetzlichen Aufwendungen, sofern tatsächlich ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt.
- Stellt sich heraus, dass die Mängelanzeige unberechtigt war, kann der Verkäufer Ersatz der durch die Prüfung entstandenen Kosten verlangen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
- Eine Nacherfüllung gilt regelmäßig nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Ware, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich, unzumutbar oder wurde sie berechtigt verweigert, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften:
- den Kaufpreis mindern oder
- vom Vertrag zurücktreten.
- Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Bedingungen.
§ 19 Ausschluss von Mängelansprüchen
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Schaden oder eine Beeinträchtigung insbesondere zurückzuführen ist auf:
- natürliche Abnutzung oder üblichen Verschleiß,
- unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- ungeeigneten Baugrund oder unzureichende Bettung,
- fehlerhafte Planung oder Dimensionierung,
- Nichtbeachtung von Verlege-, Montage- oder Verarbeitungshinweisen,
- Überschreitung zulässiger Belastungen, Drücke, Temperaturen, Zugkräfte oder Biegeradien,
- ungeeignete Betriebsmittel oder Füllstoffe,
- chemische, thermische oder mechanische Einflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren,
- Verwendung nicht kompatibler Formteile oder Systemkomponenten,
- unsachgemäße Schweiß-, Klebe-, Steck- oder Verbindungsvorgänge oder
- nachträgliche Veränderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Dritte.
- Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Abweichungen, die innerhalb der einschlägigen Norm-, Werks- oder Branchentoleranzen liegen und die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Die vorstehenden Ausschlüsse gelten nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen hat.
§ 20 Verjährung von Mängelansprüchen
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
- Die Verkürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette, soweit eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist,
- für ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie
- in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
- Für Schadensersatzansprüche gelten ergänzend die Haftungsbestimmungen dieser Bedingungen.
§ 21 Haftung
- Der Verkäufer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei Arglist,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere für Ansprüche aus:
- Pflichtverletzung,
- Verzug,
- Unmöglichkeit,
- vorvertraglichem Schuldverhältnis,
- unerlaubter Handlung sowie
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Soweit der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens wegen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs hat, ist dieser für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 Prozent des Nettopreises der verspäteten Ware, insgesamt jedoch auf höchstens 5 Prozent dieses Nettopreises begrenzt.
- Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 7 gilt nicht in den in Absatz 1 genannten Fällen.
- Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 22 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Verkäufers aus dem jeweiligen Vertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers.
- Die hiervon erfassten Forderungen werden nachfolgend als „gesicherte Forderungen“ und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und, soweit dies nach Art und Wert der Ware üblich und zumutbar ist, auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser-, Transport- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
- Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Begleichung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und sämtliche für die Wahrung der Eigentumsrechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Der Käufer haftet für die dem Verkäufer entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit diese nicht von dem betreffenden Dritten erstattet werden.
- Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen.
- Die Berechtigung gemäß Absatz 7 besteht nicht, wenn:
- sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet,
- der Käufer seine Zahlungen einstellt,
- ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird oder
- sonstige konkrete Umstände vorliegen, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers rechtfertigen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Verkäufer entstehen.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Ist bei einer Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verbundenen oder vermischten Sachen steht.
- Der Verkäufer nimmt die Übertragung gemäß Absatz 11 bereits jetzt an. Der Käufer verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.
- Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.
- Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse resultierenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherung an den Verkäufer ab.
- Besteht lediglich Miteigentum des Verkäufers, ist die Abtretung auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderung beschränkt.
- Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
- Die Vorausabtretung erfasst auch Forderungen, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Bauwerk gegen Dritte entstehen.
- Die Vorausabtretung erfasst ferner Ansprüche aus:
- Werklohnforderungen,
- Versicherungsleistungen,
- Schadensersatzforderungen und
- sonstigen Ersatzleistungen,
soweit diese die Vorbehaltsware oder die daraus entstandenen Erzeugnisse betreffen.
- Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der mitveräußerten Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten.
- Der Käufer bleibt neben dem Verkäufer bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
- Der Verkäufer wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer:
- seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,
- nicht in Zahlungsverzug gerät,
- seine Zahlungen nicht einstellt,
- kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und
- kein sonstiger wesentlicher Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
- Liegt einer der in Absatz 21 genannten Fälle vor, kann der Verkäufer die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Käufer:
- die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
- sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
- die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
- den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Der Verkäufer ist in diesem Fall auch selbst berechtigt, den Schuldnern die Abtretung offenzulegen.
- Wird eine an den Verkäufer abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung oder ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen, tritt der Käufer bereits jetzt den sich aus dem Kontokorrent ergebenden anerkannten Saldo in Höhe der ursprünglich abgetretenen Forderung an den Verkäufer ab.
- Entsprechendes gilt im Fall einer Insolvenz des Käufers für den vorhandenen kausalen Saldo.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Forderung, ist der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
- Die bloße Rücknahme oder das Verlangen nach Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird.
- Der Käufer hat dem Verkäufer oder dessen Beauftragten nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Vorbehaltsware zu ermöglichen, soweit ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.
- Eine eigenmächtige Wegnahme der Ware ohne Zustimmung des Käufers oder ohne vollstreckbaren Titel ist mit Absatz 28 nicht verbunden.
- Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
- Soweit die Vorbehaltsware in das Ausland verbracht wird, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hierüber vorab in Textform zu informieren.
- Der Käufer hat auf eigene Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates zur Begründung oder Erhaltung eines dem deutschen Eigentumsvorbehalt möglichst gleichwertigen Sicherungsrechts erforderlich sind.
- Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen deutschem Recht. Soweit für die sachenrechtlichen Wirkungen zwingend das Recht des jeweiligen Belegenheitsortes der Ware anzuwenden ist, gilt dieses Recht.
§ 23 Verpackungen, Ladungsträger und Trommeln
- Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, Paletten, Trommeln und sonstige Ladungsträger werden nur dann mitverkauft, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Im Eigentum des Verkäufers, eines Herstellers, Lieferanten oder Logistikpartners stehende Trommeln und Ladungsträger bleiben im Eigentum des jeweiligen Eigentümers.
- Für Miet-, Leih- und Rückgabetrommeln sowie sonstige Mehrweg-Ladungsträger gelten ergänzend die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein oder in gesonderten Trommel- beziehungsweise Rückgabebedingungen getroffenen Regelungen.
- Der Käufer ist verpflichtet, Trommeln und Ladungsträger:
- pfleglich zu behandeln,
- gegen Verlust und Beschädigung zu sichern,
- nicht zweckwidrig zu verwenden und
- innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen.
- Kosten für verspätete Rückgabe, zusätzliche Mietzeiten, vergebliche Abholungen, Suchaufwand, Beschädigungen oder Verlust können dem Käufer nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung berechnet werden.
- Gesetzliche Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verpackungen bleiben unberührt.
§ 24 Exportkontrolle und Sanktionen
- Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass der Lieferung keine nationalen, europäischen oder sonst anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Endverwendung, des Endempfängers, des Bestimmungslandes oder sonstiger exportkontrollrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.
- Der Käufer darf die Ware weder unmittelbar noch mittelbar in einer Weise weiterveräußern, ausführen, verbringen oder verwenden, die gegen anwendbare Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstößt.
- Verzögert sich die Lieferung aufgrund einer erforderlichen behördlichen Prüfung oder Genehmigung, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
- Wird die erforderliche Genehmigung versagt oder ist die Lieferung rechtlich unzulässig, ist der Verkäufer berechtigt, vom betroffenen Vertrag oder Vertragsteil zurückzutreten.
- Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Verkäufer das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
- Der Käufer haftet für Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer aufgrund eines vom Käufer schuldhaft verursachten Verstoßes gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften entstehen.
§ 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Verkäufers.
- Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
- Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, soweit dessen Anwendung zur Geltung eines anderen Rechts führen würde.
- Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht/CISG – finden keine Anwendung.
§ 26 Rechtserhebliche Erklärungen
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritts-, Minderungs- oder Kündigungserklärungen, sind in Textform abzugeben, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
- Änderungen von Ansprechpartnern, Rechnungsanschriften, Lieferanschriften oder sonstigen für die Vertragsdurchführung wesentlichen Daten hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 27 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften.
- Überschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und beeinflussen die Auslegung der einzelnen Bestimmungen nicht.
schweco Rohrsysteme GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: Juli 2026
